Bankklauseln bei Fremdwährungsdarlehen missbräuchlich

EuGH Az.: C-26/13: Der Europäische Gerichtshof entschied im April 2014, dass Verbraucher eine Klausel bzgl. ihres Fremdwährungsdarlehens aufgrund ihrer Unverständlichkeit und ihres Missverhältnisses mit ihren wirtschaftlichen Folgen gegebenenfalls wegen Missbräuchlichkeit überprüfen lassen können. Eine solche Klausel wäre durch eine nationale Rechtsvorschrift ersetzbar, um die Ausgewogenheit zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen.


4. April 2015

I. Europäische Vorgabe

Richtlinie „RL 93/13/EWG“ bezieht sich auf missbräuchliche Vertragsklauseln zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die für Verbraucher nicht unbedingt bindend sein müssen.

II. Ausgangspunkt ist ein Fremdwährungs-Hypothekendarlehen

Die Kläger hatten mit einer ungarischen Bank ein Fremdwährungs-Hypothekendarlehen in ungarischen Forint von umgerechnet ca. 46.867 Euro abgeschlossen. Der Darlehensbetrag wurde in Schweizer Franken am Auszahlungstag eines zu ermittelnden Aufkaufkurses in dieser Währung festgelegt, so dass mit der Klausel dieser auf 94.240,84 CHF festgesetzt wurde. Die monatlichen Tilgungsraten sollten nach Vertrag in Forint durch Verkaufskurse der Schweizer Franken am Fälligkeitstag ermittelt werden. Die Kläger beklagten, dass die verwandte Klausel missbräuchlich sei, da bei Darlehenstilgung ein anderer Kurs existiere als bei Gewährung.

Hierzu befragte der Oberste Gerichtshof Ungarns den EuGH, ob

  1. die Wechselkursklausel des Fremdwährungsdarlehens Hauptgegenstand des Vertrages oder des Preis-/Leistungsverhältnis ist,
  2. die angefochtene Klausel klar und verständlich ist, so dass die Ausnahme der Missbrauchskontrolle der Richtlinie greift,
  3. ein nationales Gericht die missbräuchliche Klausel ersetzen darf, so dass der Vertrag bestehen bleibt.

III. Enge Auslegung

Der EuGH hebt hervor, dass das Verbot einer Missbräuchlichkeitskontrolle von Klauseln eng auszulegen sei. Dies sei nur möglich bei Klauseln, die die Hauptleistungen des Vertrages betreffen. Ob diese Klausel vorliegend ein Hauptvertragsbestandteil ist, müsse der Oberste Gerichtshof Ungarns selbst beurteilen.

IV. Geschuldetes Entgelt als Gegenleistung für eine Dienstleistung

Weiter stellt der Gerichtshof fest, dass auf eine Missbräuchlichkeitskontrolle hinsichtlich Angemessenheit zwischen Entgelt (Preis) und der Gegenleistung als Dienstleistungen (Gütern) verzichtet werden darf. Denn die Klausel legt nur die Tilgungszahlungen als Umrechnungskurs fest, ohne jedoch die Umtauschleistung der Kläger zu beachten. Aufgrund dieser Missachtung kann es zu schwerwiegenden finanziellen Belastungen wegen der Verkaufs- und Ankaufskursdifferenz kommen, die gerade keine Dienstleistungen als Gegenleistung für ein geschuldetes Entgelt sind.

V. Transparente Darstellung

Des Weiteren ist eine Klausel von der Missbräuchlichkeitskontrolle ausgenommen, falls diese klar und verständlich formuliert ist. Dies wird im übertragenen Sinn verstanden, so dass der Darlehensvertrag zur formellen Klarheit und Verständlichkeit, besonders noch das Umrechnungsverfahren transparent darstellen muss. Der EuGH führte aus, dass der Oberste Ungarische Gerichtshof klären müsse,

„…, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in Anbetracht aller einschlägigen Tatsachen, einschließlich der vom Darlehensgeber im Rahmen der Aushandlung eines Darlehensvertrags bereitgestellten Werbung und Informationen, nicht nur wissen konnte, dass auf dem Wertpapiermarkt beim Umtausch einer ausländischen Währung zwischen dem Verkaufs- und dem Ankaufskurs im Allgemeinen ein Unterschied besteht, sondern auch die für ihn möglicherweise erheblichen wirtschaftlichen Folgen der Heranziehung des Verkaufskurses bei der Berechnung der von ihm letztlich geschuldeten Rückzahlungen und damit die Gesamtkosten seines Darlehens einschätzen konnte.“

VI. Ersetzbar durch dispositive Vorschrift

Die Europäische Richtlinie „RL 93/13/EWG“ erlaube es nationalen Gerichten im Falle des Wegfalls der missbräuchlichen Klausel, diese durch eine dispositive Vorschrift nationalen Rechts zu ersetzen, um den Vertrag aufrecht zu erhalten. Ziel der Richtlinie ist nämlich unter anderem das Wiederherstellen der Ausgewogenheit zwischen den Parteien sowie möglichst originalgetreue Vollziehung des ursprünglichen Vertrages. Falls eine Ersetzung der Klausel nicht möglich wäre, sei ansonsten der komplette Vertrag nichtig. Dies würde jedoch den angestrebten Verbraucherschutz unterlaufen, da der gesamte Restbetrag sofort fällig wäre. Dadurch entsteht eine Benachteiligung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verbrauchers, so dass dies wiederum eine Missbräuchlichkeit darstellt, welcher der Verbraucher, nicht jedoch der Darlehensgeber ausgesetzt ist.