Arbeitsrecht

Verfall von Urlaub beim Start einer Langzeiterkrankung zu Beginn eines Kalenderjahres

Das BAG hat am 31.01.2023 (Az.: 9 AZR 107/20) eine weitere Entscheidung zur Mitwirkungsobliegenheit (auch Aufforderungs- und Hinweisobliegenheit genannt) eines Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Verfall von Urlaubsansprüchen getroffen. Es bekräftigte hierbei, dass die Hinweisobliegenheit des Arbeitgebers auf den drohenden Verfall der Urlaubsansprüche zu Beginn eines Urlaubsjahres (1. Januar) entsteht und zur Vermeidung von Nachteilen auch unverzüglich erfüllt werden sollte.

Nach der Rechtsprechung des BAG verfällt ein Urlaubsanspruch nämlich grundsätzlich nur dann, wenn der Arbeitgeber den jeweiligen Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und ihn darauf aufmerksam macht, dass der Urlaubsanspruch verfällt, wenn er den Urlaub nicht nimmt.

Neue Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Verfall von Urlaub

Seit ca. Ende Februar 2019 kursiert in zahlreichen arbeitsrechtlichen Portalen und Blogs eine Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) über eine Entscheidung des BAG vom 19.02.2019  (Aktenzeichen: 9 AZR 423/16 – der vollständige Urteilstext ist seit Kurzem auf der Website des BAG abrufbar) zur sogenannten Mitwirkungsobliegenheit (auch Hinweisobliegenheit) des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Verfall von Urlaub. Aufgrund dieser Entscheidung müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer auf die im jeweiligen Jahr bestehenden Urlaubstage konkret hinweisen, um zu erreichen, dass mit Ablauf des Kalenderjahrs der (restliche) Urlaubsanspruch verfällt. Diese Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers ist eine Neuerung, die jeder Arbeitgeber umsetzen sollte, da andernfalls der im Kalenderjahr nicht genommene Urlaub – anders als noch nach alter Rechtsprechung – im Folgejahr fortgeschrieben wird.