Neue Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Verfall von Urlaub
Seit ca. Ende Februar 2019 kursiert in zahlreichen arbeitsrechtlichen Portalen und Blogs eine Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) über eine Entscheidung des BAG vom 19.02.2019 (Aktenzeichen: 9 AZR 423/16 – der vollständige Urteilstext ist seit Kurzem auf der Website des BAG abrufbar) zur sogenannten Mitwirkungsobliegenheit (auch Hinweisobliegenheit) des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Verfall von Urlaub. Aufgrund dieser Entscheidung müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer auf die im jeweiligen Jahr bestehenden Urlaubstage konkret hinweisen, um zu erreichen, dass mit Ablauf des Kalenderjahrs der (restliche) Urlaubsanspruch verfällt. Diese Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers ist eine Neuerung, die jeder Arbeitgeber umsetzen sollte, da andernfalls der im Kalenderjahr nicht genommene Urlaub – anders als noch nach alter Rechtsprechung – im Folgejahr fortgeschrieben wird.