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Verfall von Urlaub beim Start einer Langzeiterkrankung zu Beginn eines Kalenderjahres

Das BAG hat am 31.01.2023 (Az.: 9 AZR 107/20) eine weitere Entscheidung zur Mitwirkungsobliegenheit (auch Aufforderungs- und Hinweisobliegenheit genannt) eines Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Verfall von Urlaubsansprüchen getroffen. Es bekräftigte hierbei, dass die Hinweisobliegenheit des Arbeitgebers auf den drohenden Verfall der Urlaubsansprüche zu Beginn eines Urlaubsjahres (1. Januar) entsteht und zur Vermeidung von Nachteilen auch unverzüglich erfüllt werden sollte.

Nach der Rechtsprechung des BAG verfällt ein Urlaubsanspruch nämlich grundsätzlich nur dann, wenn der Arbeitgeber den jeweiligen Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und ihn darauf aufmerksam macht, dass der Urlaubsanspruch verfällt, wenn er den Urlaub nicht nimmt.

„Google Fonts“ und Persönlichkeitsrechte

In den vergangenen Wochen kam es wiederholt zu Abmahnungen von Rechtsanwaltskanzleien, die gegenüber Webseitenbetreibern vermeintlich bestehende Zahlungsansprüche wegen angeblicher Verstöße gegen die DSGVO geltend machen. Dies wird in den entsprechenden Schreiben damit begründet, dass Webseitenbetreiber sog. „Google Fonts“ unmittelbar über die Google-Server in den USA beziehen und nicht lokal in ihr System eingebettet haben. Auch uns liegt ein entsprechendes Schreiben eines Rechtsanwalts aus Berlin vor, der einen vermeintlichen Zahlungsanspruch mittels einer solchen „Abmahnung“ im Auftrag seines Mandanten geltend gemacht hat.

Neue Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Verfall von Urlaub

Seit ca. Ende Februar 2019 kursiert in zahlreichen arbeitsrechtlichen Portalen und Blogs eine Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) über eine Entscheidung des BAG vom 19.02.2019  (Aktenzeichen: 9 AZR 423/16 – der vollständige Urteilstext ist seit Kurzem auf der Website des BAG abrufbar) zur sogenannten Mitwirkungsobliegenheit (auch Hinweisobliegenheit) des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Verfall von Urlaub. Aufgrund dieser Entscheidung müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer auf die im jeweiligen Jahr bestehenden Urlaubstage konkret hinweisen, um zu erreichen, dass mit Ablauf des Kalenderjahrs der (restliche) Urlaubsanspruch verfällt. Diese Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers ist eine Neuerung, die jeder Arbeitgeber umsetzen sollte, da andernfalls der im Kalenderjahr nicht genommene Urlaub – anders als noch nach alter Rechtsprechung – im Folgejahr fortgeschrieben wird.

Das Spruchverfahren im Aktien- und Umwandlungsrecht

Das Spruchverfahren soll betroffenen Aktionären die Möglichkeit geben, die ihnen im Rahmen einer Strukturmaßnahme angebotene Entschädigung gerichtlich auf ihre Angemessenheit überprüfen zu lassen.

Award proceedings under the german stock corporation and conversion laws

Award proceedings are intended to enable shareholders concerned to apply for a judicial review of the adequacy of a compensation offered to them as part of a structural measure

Bankklauseln bei Fremdwährungsdarlehen missbräuchlich

EuGH Az.: C-26/13: Der Europäische Gerichtshof entschied im April 2014, dass Verbraucher eine Klausel bzgl. ihres Fremdwährungsdarlehens aufgrund ihrer Unverständlichkeit und ihres Missverhältnisses mit ihren wirtschaftlichen Folgen gegebenenfalls wegen Missbräuchlichkeit überprüfen lassen können. Eine solche Klausel wäre durch eine nationale Rechtsvorschrift ersetzbar, um die Ausgewogenheit zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen.